Für wen gilt die neue Befreiung von Eintragungsgebühren beim Immobilienkauf? Und warum ist es sinnvoll, schon vor Legung eines Kaufangebotes eine:n Rechtsanwält:in zu konsultieren? Michael Kropiunig, Präsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, verrät, worauf es jetzt beim Immobilieninvestment ankommt.
Die neue Möglichkeit, beim Erwerb von Immobilien die Befreiung von der grundbücherlichen Eintragungsgebühr beantragen zu können, wird quer durch alle politischen Lager als großer Wurf zur Erleichterung der Anschaffung von Wohnraum gefeiert. „Ob dies wirklich dazu führt, den derzeit eher stagnierenden Immobilienmarkt nachhaltig anzukurbeln, wird sich erst zeigen. Jedenfalls führt diese neue Befreiungsmöglichkeit für viele Wohnungs- und Hauskäufer:innen aber doch zu einer meist erheblichen finanziellen Entlastung“, so Michael Kropiunig, Präsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.
Für welche Gebühren gilt die Befreiungsmöglichkeit?
KROPIUNIG: Beim Kauf einer Immobilie fallen Steuern und Gebühren für die Käufer:innen an. Das ist vorerst die Grunderwerbsteuer im Ausmaß von 3,5 % des Kaufpreises. An dieser Steuer hat sich nichts geändert. Aber auch für die Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch ist eine sogenannte „Eintragungsgebühr“ von 1,1 % des Kaufpreises zu bezahlen. Wird der Kauf kreditfinanziert und besteht die Bank auf die Eintragung eines Pfandrechts in das Grundbuch, fällt dafür zusätzlich eine weitere Eintragungsgebühr von 1,2 % des Pfandbetrages an. Bei Kaufverträgen, die nach dem 31.03.2024 abgeschlossen wurden, kann die Befreiung von diesen Eintragungsgebühren beantragt werden.
Wann ist eine Gebührenbefreiung möglich?
KROPIUNIG: Der Gesetzgeber will damit ausschließlich Personen begünstigen, die die Immobilie selbst als Hauptwohnsitz nützen wollen. Für Anlage- und Gewerbeobjekte ist eine Gebührenbefreiung daher nicht möglich. Damit die Gebührenbefreiung eintritt, muss der alte Hauptwohnsitz der Käufer:innen aufgegeben und innerhalb bestimmter Fristen im neuen Haus, der neuen Wohnung daher der neue Hauptwohnsitz begründet werden. Der Kredit muss zudem zu mehr als 90 % dem Erwerb und/oder der Errichtung/Sanierung der Immobilie dienen. Wichtig zu wissen ist auch, dass dann, wenn die Immobilie innerhalb von fünf Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz in dieser aufgegeben wird, die Gebühren nachbezahlt werden müssen. Die Gebührenbefreiung gilt zudem nur bis zu einem Betrag von 500.000 Euro. Kauft man z.B. ein Haus um 500.000 Euro und nimmt für deren Kauf/Errichtung einen Kredit mit einem Pfandrecht von ebenfalls 500.000 Euro auf, beträgt die maximale Ersparnis für die Käufer:innen 11.500 Euro.
Was raten die Steirischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte?
KROPIUNIG: Die Gebührenbefreiung ist bis 01.07.2026 befristet. Besteht ohnehin die Absicht, nach Kauf einer Immobilie den Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen, sollte man jetzt diese Möglichkeit nutzen und eine:n Rechtsanwält:in mit der Prüfung der Gebührenbefreiung sowie mit einem immer anzuratenden Immobiliencheck vor Legung des Kaufangebotes und mit der Verfassung des Kaufvertrages beauftragen. Die Beratung bei allen rechtlichen Fragen rund um die Immobilie und die Errichtung von Kaufverträgen gehört zum Kerngeschäft der Steirischen Rechtsanwält:innen. Durch ihre gerichtliche Erfahrung wissen Rechtsanwält:innen auch, wie durch eine umsichtige Vertragsformulierung alle wesentlichen Fragen im Vertrag so geregelt werden, dass es im Nachhinein zu keinen Streitigkeiten kommen kann.
Hier finden Sie alle Steirischen Rechtsanwält:innen:
www.rakstmk.at/anwaltssuche
Foto: Spirit/Arnold Jaritz